|
Home
Informationen
Kontakt
Über mich
Impressum
Partner |
 |
Wissen Sie, dass:
- Sie als Geschädigter Anspruch auf einen Sachverständigen IHRER Wahl haben?
Die Kosten hierfür trägt die gegnerische Versicherung.
- Sie sich nach Freigabe zur Reparatur an eine Werkstatt IHRER Wahl wenden oder den
Schaden laut Sachverständigengutachten abrechnen und sich das Geld von der
Versicherung auszahlen lassen können? In diesem Fall wird die Mehrwertsteuer
abgezogen.
- Sie alle finanziellen Abwicklungen von einem Anwalt IHRER Wahl erledigen lassen
sollten. Der Anwalt wird von der gegnerischen Versicherung bezahlt.
ACHTUNG Dies ist wichtig, weil verschiedene Versicherungen immer häufiger ungültige
Abstriche an der Schadenshöhe vornehmen.
Das kann passieren, wenn Sie im Vorfeld versucht haben, mit der gegnerischen
Versicherung laut Sachverständigengutachten abzurechnen oder eine
Abtretungserklärung gegenüber der Werkstatt unterschrieben haben. Kommt es nun zu
Problemen, lehnen viele Anwälte in dieser Phase wegen reduziertem Streitwert eine
Übernahme ab.
- Ihnen für die Zeit der Reparatur Ihres Fahrzeuges ein Leih-/Mietfahrzeug zusteht?
Sollten Sie dies nicht in Anspruch nehmen wollen, steht Ihnen für diese Zeit ein
finanzieller Nutzungsausfall zu.
- wenn Sie Ihren Schaden selbst reparieren möchten, Sie durch einen Sachverständigen
Ihrer Wahl die Fertigstellung dokumentieren lassen können? Nun können Sie wiederum
finanziellen Nutzungsausfall für die veranschlagte Reparaturdauer geltend machen.
- die meisten (oftmals teuren) Schäden nicht sofort sichtbar sind? Zum Beispiel kommen
einige Schäden erst nach Abbau der Stoßstange zutage. Eine Hebebühne ermöglicht es
mir, unnötige Nachgutachten und damit verbundene Zeitverzögerungen zu vermeiden.
|
|